Die Ausnahmegenehmigung zum Parken für Handwerkende gilt je nach Antragstellung im Regierungsbezirk Köln, ganz Nordrhein-Westfalen oder im Rhein-Erft-Kreis.
Gebühren, Gültigkeitsdauer und Übertragbarkeit
a) Regierungsbezirk Köln
Erst-Ausfertigung 305 Euro, jede weitere zeitgleich 153 Euro, ein Jahr gültig,
fünf Fahrzeuge
b) Nordrhein-Westfalen
Erst-Ausfertigung 350 Euro, jede weitere zeitglich 175 Euro, ein Jahr gültig,
fünf Fahrzeuge
c) Rhein-Erft-Kreis
90 Euro, ein Jahr gültig, zwei Fahrzeuge
200 Euro, drei Jahre gültig, zwei Fahrzeuge
Allgemeiner Hinweis
Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Befahren von Umweltzonen (zum Beispiel Köln), wenn das Fahrzeug nicht als ausreichend schadstoffarm gekennzeichnet ist (Feinstaubplakette) bzw. eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone nach § 1 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung nicht vorliegt.
Antragsverfahren
- Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Geltungsbereiches zu stellen (= Ordnungsamt der Stadt Brühl, Frau Mund)
- Antragstellerinnen und Antragsteller mit Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs können den Antrag bei einer beliebigen Straßenverkehrsbehörde des Geltungsbereichs stellen.
Vorzulegende Unterlagen
oder
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie der Handwerkskarte
- Kopie der Kfz-Scheine