Wahlbekanntmachung
1.
Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2.
Die Stadt Brühl ist in folgende 22 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt,
von denen vier noch einmal unterteilt sind:
1.0 Integrationszentrum KOMM-MIT, Schildgesstraße 110
2.0 Kindertagesstätte „An der alten Zuckerfabrik“, Sophie-Scholl-Straße 2
3.0 Kindertagesstätte KIKU Kinderland, An Hornsgarten 99
4
Bezirk 4.0:Kindertagesstätte „An der Eckdorfer Mühle“, Eckdorfer Straße 37
Bezirk 4.1:
Turnhalle Gallberg, Auf dem Gallberg 30
5
Bezirk 5.0:
Gemeinschafts-Grundschule Badorf, Badorfer Straße 93
Bezirk 5.1:
Kindertagesstätte „An der Eckdorfer Mühle“,Eckdorfer Straße 37
6.0 Kath. Grundschule Pingsdorf, Hüllenweg 5
7.0 Max-Ernst-Gymnasium - Aula, Rodderweg 66
8.0 Max-Ernst-Gymnasium – Mensa, Rodderweg 66
9
Bezirk 9.0: Max-Ernst-Gymnasium – Rodderweg 66
Bezirk 9.1:
Astrid-Lindgren-Schule, Rodderweg 93
10.0 Kath. KITA „Maria Hilf“ Brühl-Heide, Marienstraße 1
11.0 Barbara-Schule, Mühlenbach 65
12.0 GGS Regenbogenschule – Standort Kierberg, Kaiserstraße 158
13.0 GGS Regenbogenschule – Standort Vochem, St. Albert-Straße 2
14.0 GGS Regenbogenschule – Standort Vochem, St. Albert-Straße 2
15.0 GGS Regenbogenschule – Standort Vochem, St. Albert-Straße 2
16.0 Erich-Kästner-Realschule (RWE-Gebäude), Auguste-Viktoria-Straße 11-13
17 Bezirk 17.0:
Pestalozzi-Schule, Kölnstraße 85
Bezirk 17.1:
Senioren-Wohnheim „Wetterstein“, Kölnstraße 74
18.0 Clemens-August-Schule, Gebäude Ganztagsschule (Caféteria), Cle-mens-August-Straße 33
19.0 Rathaus A, Uhlstraße 3
20.0 Schlossparkstadion, Bonnstraße 21
21.0 Clemens-August-Schule, Gebäude Ganztagsschule (Mensa), Clemens-August-Straße 33
22.0 Kindergarten „Auf der Pehle“, Auf der Pehle 27
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.08.2021 bis 05.09.2021 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Rathaus A, Uhlstraße 3, 50321 Brühl, zusammen.
3.
Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in deren/dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit einem amtlichen Stimmzettel, der im Wahlraum bereitgehalten und beim Betreten ausgehändigt wird.
3.1. Die Wählenden haben für die Wahl zum Deutschen Bundestag eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes/r Bewerbers/in einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählenden geben ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem/r Bewerber/in sie gelten soll, und ihre Zweitstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Wählenden in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede/r hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.
Wählende, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis (das ist bei der Bundestagswahl der Wahlkreis 92 „Euskirchen/Rhein-Erft-Kreis II“) für den der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bis zum 24.9.2021, 18.00 Uhr, von der Gemeindebehörde Briefwahlunterlagen (amtlicher Stimmzettel, amtlicher Stimmzettelumschlag, amtlicher Wahlbriefumschlag) beschaffen und ihren/seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle, das ist die Stadt Brühl, Uhlstr. 3, 50321 Brühl, zuleiten.
Der Wahlbrief muss bei der angegebenen Stelle am Wahltag bis spätestens 18.00 Uhr eingehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Briefe aus der Samstagleerung der Briefkästen der Deutschen Post AG nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden.
Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.
Jede/r Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 Bundeswahlgesetz).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeigeführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
1.
Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Stadt Brühl wird in der Zeit von Montag, 6. September, bis Freitag, 10. September 2021, während der allgemeinen Öffnungszeiten im Briefwahlbüro, Uhlstraße 3, 50321 Brühl, für Wahlberechtigte barrierefrei zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes NRW eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann im oben genannten Zeitraum, spätestens am 10. September 2021 bis 12.30 Uhr, beim Bürgermeister der Stadt Brühl, Uhlstraße 3, 50321 Brühl, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in seinem Wahlkreis 92 „Euskirchen/Rhein-Erft-Kreis II“
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
5.2 ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigte/r,
a. wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,
b. wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist,
c. wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
6.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. September 2021, 18.00 Uhr, bei der Stadt Brühl mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a. bis c. angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine/n andere/n stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Der-/Diejenige, der/die einen Wahlschein beantragt, erhält folgende Unterlagen zur Bundestagswahl:
einen weißen/weißlichen Wahlschein,
einen amtlichen weißen/weißlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine/n andere/n ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den jeweiligen Stimmzettel, legt diesen in den passenden Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den besonderen Wahlbriefumschlag für die jeweilige Wahl und verschließt den Wahlbriefumschlag.
Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.