Wenn ein Kind aus früherer Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert wird.
Der Elternteil und der neue Ehepartner bzw. die neue Ehepartnerin, der nicht der Vater oder Mutter des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, folgende Namen als Geburtsnamen erteilen:
- ihren Ehenamen oder
- einen aus ihrem Ehenamen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich)
Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so wird bei der Namenserteilung die Einwilligung dieses Elternteils benötigt.
Wenn das Kind älter als fünf Jahre alt ist, muss es selbst einwilligen.
Die Einbenennung ist also unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Sie haben das Sorgerecht für Ihr Kind (allein oder gemeinsam mit Ex-Partner).
- Sie führen mit der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen mit neuem Ehepartner bzw. neuer Ehepartnerin (=Ehenamen).
- Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt der neuen Familie.
- Alle Sorgeberechtigten sind einverstanden.
- Der Elternteil ist einverstanden, dessen Name das Kind aktuell trägt.
Sind sich die Eltern nicht einig über den Namen des Kindes, kann unter Umständen das Familiengericht darüber entscheiden.
Ein volljähriges Kind kann sich, auch wenn es nicht im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und dessen Ehegatten lebt, mit dessen Einwilligung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt selbst einbenennen.
Rückbenennung:
Wird die Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, so kann die Einbenennung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig gemacht werden und zwar durch
- jeden Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, sowie
- dem Kind selbst, sobald es volljährig ist
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweise oder Reisepässe (in jedem Fall Ausweise des sorgeberechtigten Elternteils sowie deren Ehepartnerin / dessen Ehepartner)
- Geburtsurkunde Kind (wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich)
- Eheurkunde (Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der sorgeberechtigte Elternteil die Ehe mit einer anderen Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geschlossen hat und dabei ein Ehename bestimmt wurde.)
- Meldebescheinigung (Diese ist erforderlich, um nachzuweisen, dass der sorgeberechtigte Elternteil, dessen Ehepartnerin /deren Ehepartner und das Kind im selben Haushalt leben)
- Ggf. aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes (Sollte der sorgeberechtigte Elternteil das alleinige Sorgerecht haben, muss dies entsprechend nachgewiesen werden.)
- Ggf. Einwilligungserklärung (Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen. Ist das Kind über fünf Jahre alt, muss es der Einbenennung ebenfalls zustimmen.)
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten eine Dolmetscherin / ein Dolmetscher zu beteiligen.
Antragsverfahren:
- Zur Namenserklärung müssen Sie persönlich beim Standesamt Brühl erscheinen.
- Wenn das Kind nicht in Brühl geboren ist, übermitteln wir Ihre Namenserklärung an das Geburtsstandesamt.
- Erst mit der Eintragung der Namenserklärung in das Geburtsregister wird die Namensänderung wirksam.