Begrünung in Bebauungsplänen

Zielsetzung

Ziel des im nachfolgenden geschilderten Prüfkataloges ist es, bereits im Bauleitplanverfahren Maßnahmen festzusetzen, um eine Verbesserung des Klima- und Umweltschutzes, insbesondere des Kleinklimas, für Brühl zu erreichen.

Damit kann ein Beitrag zur Klimafolgenanpassung und ein zusätzlicher Beitrag
zur Stadtbildverbesserung geleistet werden. Außerdem können einzelne Maßnahmen der Regenrückhaltung dazu beitragen, im Falle von Starkregen Wasser aufzunehmen und gedrosselt an die Kanalisation abzugeben.

Mit der Einführung eines Prüfkataloges wird zudem die Maßnahme KFA M4 (Vorgaben für den Starkregen- und Hitzeschutz in der Bauleitplanung) des integrierten Klimaschutzkonzeptes der Stadt Brühl erfüllt.

Zeichnerische Festsetzung, Vorgartenfläche – Bebauungsplan 0615 - Alte Bonnstraße / südlich Otto-Wels-Straße

Anwendung

Die im Prüfkatalog definierten Mindeststandards bei Festsetzungen zur Begrünung in Bebauungsplänen werden seit dem Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl am 7. Dezember 2023 bei jedem Projekt zu Beginn der Planung herangezogen.

Die Vorgaben zur Umsetzung der Mindeststandards zum jeweiligen Projekt werden dabei in einem ersten Schritt durch die Verwaltung geprüft und anschließend an den Projektentwickler weitergegeben.

Die Prüfung wird dabei immer auf den jeweiligen Einzelfall des Projektes abgestimmt, da die Mindeststandards je nach städtebaulichen Rahmenbedingungen nicht immer vollumfänglich Anwendung finden können. Eine Nicht-Anwendung von Mindeststandards ist durch den Projektentwickler zu begründen und Alternativen sind zu prüfen.

Skizze Grünflächenanteile im Vorgartenbereich nach Gebäudetyp

Mindeststandards bei Festsetzungen

Rufen Sie über die klappbaren Inhalte die Ziele sowie die Festsetzungen der jeweiligen Begrünungsaspekte in Bebauungsplänen der Stadt Brühl auf. 

Den vollständigen Prüfkatalog-Mindeststandards bei Festsetzungen können Sie zudem als PDF-Dokument herunterladen.

Vorgartenbegrünung

Ziel

Festsetzung

Wohnbebauung


  • Mindestens 30 bis 70 Prozent Begrünung der Vorgartenfläche, abhängig vom Projekt bzw. Gebäudetyp
  • Vermeidung von Schottergärten
  • Vorgartenflächen sind im Bebauungsplan zeichnerisch zu definieren.
  • Die im Bebauungsplan gekennzeichnete Vorgartenfläche ist unversiegelt zu belassen und bodendeckend zu begrünen.
  • Kies- und Schotterflächen sowie Folien- und Vliesabdeckungen sind unzulässig.

Gewerbe – Grünstreifen


  • Grünstreifen entlang der Verkehrsfläche, mindestens drei Meter Breite
  • Pflanzstreifen im Bebauungsplan
    zeichnerisch definieren (als Maßnahmenfläche)
  • Im Bereich der als GE festgesetzten Fläche ist ein Pflanzstreifen zur Verkehrsfläche mit einer Breite von drei Meter und mit Pflanzen der bebauungsplanspezifischen Pflanzliste festgesetzt.

Versiegelung

Ziel

Festsetzung

Reduzierung der Versiegelung


  • Minimierung der Versiegelung durch Nebenanlagen, Zufahrten, Stellplätze etc.
  • Erhöhung der Grünflächen und der versickerungsfähigen Flächen
  • Die zulässige Grundfläche darf durch die in § 19 (4) Satz 1 BauNVO bezeichneten
    Anlagen nicht überschritten werden.

Dachbegrünung

Ziel

Festsetzung

Hauptanlagen


  • Begrünung aller Hauptgebäude mit flach geneigten Dächern (< 15 Grad)

Dächer von Flachdächern und flach geneigte Dächer bis 15 Grad Dachneigung sind flächig mindestens extensiv mit einer durchwurzelbaren Aufbaudicke von 12 Centimeter zu versehen und nach den FLL Dachbegrünungsrichtlinien, Ausgabe 2018, dauerhaft zu begrünen.

Nebenanlagen


  • Begrünung von Nebenanlagen (Garagen, Carports, Schuppen, Fahrradabstellanlagen, Mülleinhausungen etc.)
  • Negative Wirkung durch begrünte Nebenanlagen reduzieren

Dächer von Flachdächern und flach geneigte Dächer bis 15 Grad Dachneigung sind intensiv mit einer durchwurzelbaren Aufbaudicke von mindestens 15 Centimeter zu versehen und nach den FLL Dachbegrünungsrichtlinien, Ausgabe 2018, dauerhaft zu begrünen.

Tiefgaragenbegrünung

Ziel

Festsetzung

Tiefgaragenbegrünung


  • Begrünung von Tiefgaragen zur Anpflanzung von Sträuchern
  • Dächer von Tiefgaragen sind mit mindestens 60 Centimeter durchwurzelbarem Aufbau zu übererden und mit einer geschlossenen Vegetationsdecke zu versehen.

Bodengebundene Fassadenbegrünung

Ziel

Festsetzung

Wohngebäude


  • Bodengebundene Fassadenbegrünung mit ausreichend Pflanzbeet und Bewässerung
  • Priorität auf Nebenanlagen
  • Einzelfall; ein einheitlicher Standard wird nicht empfohlen, da der Anteil der Fassadenbegrünung abhängig vom städtebaulichen Standort und der Eigenart des Gebäudes ist

Gewerbebauten


  • Fassadenbegrünung mit ausreichendem Pflanzbeet und Bewässerung
  • Mindestens 30 Prozent der Fassadenflächen der Gebäude sind mit einer bodengebundenen Fassadenbegrünung zu versehen.
  • Die Fassadenbegrünung ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten, darüber hinaus ist die Fassadenbegrünung bei Abgang zu ersetzen.

Nebenanlagen


  • Begrünung von Nebenanlagen mit einem ausreichenden Pflanzbeet, insbesondere im Bereich des Vorgartens bzw. zur Verkehrsfläche
  • Negative Wirkung durch begrünte Nebenanlagen reduzieren
  • Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter oder andere Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind zweiseitig mit lebenden Hecken einzugrünen, so dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar sind.

Baumpflanzungen

Ziel

Festsetzung

Parkplätze


  • Begrünung von Parkplätzen
  • Beschattung versiegelter Flächen
  • Bei Parkplätzen mit mehr als fünf Stellplätzen sind je angefangene fünf Stellplätze ein Baum zu pflanzen.
  • Die Größe des Baumbeetes muss mindestens 2,50 Meter mal 3,00 Meter, Baumgröße Hochstamm Stammumfang 18/20 Centimeter betragen.
  • Die Baumarten sind variabel, dem Sonderstandort anzupassen und mit der Abteilung Planung und Umwelt der Stadt Brühl abzustimmen.
  • Die Bäume sind mit Unterflurverankerung zu sichern, zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

Gewerbe – Grünstreifen


  • Begrünung von Straßenräumen
  • Beschattung versiegelter Flächen
  • Im Bereich der Verkehrsfläche sind entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan Straßenbäume anzupflanzen, mit Unterflurverankerung zu sichern und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume sind zu ersetzen.
  • Die Größe des Baumbeetes muss mindestens 2,50 Meter mal 3,00 Meter, die Baumgröße Hochstamm Stammumfang 18/20 cm betragen.
  • Bei geringerer Größe des Beetes hat eine unterirdische Wurzelraumvergrößerung oder Verbindung einzelner Baumbeete mit einer Mindestgröße von zwölf Kubikmeter zu erfolgen.
  • Straßenbegleitende Bäume orientieren sich an der Zukunftsbaumliste Düsseldorf i. V. m. der GALK Straßenbaumliste.
  • Die Baumscheiben sind mit Bodendeckern / Stauden gemäß bebauungsplanspezifischer Pflanzliste zu bepflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.

Heckenanpflanzungen

Ziel

Festsetzung

Heckenanpflanzungen


  • Schaffung zusätzlicher Grünflächen im Plangebiet
  • Sichtschutz durch heimische (z. B. Efeu, Geißblatt, Waldrebe) oder klimaangepasste Kletterpflanzen (z.B. Winterjasmin, Kletterrosen) oder Heckenpflanzen
  • Reduzierung der Versiegelung
  • ggf. Ökologische Bilanzierung – Ausgleichsfläche
  • Heckenanpflanzungen im Bebauungsplan zeichnerisch definieren.
  • Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind heimische oder klimaangepasste Gehölze (Hecken) anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
  • Dabei sind Pflanzen der bebauungsplanspezifischen Pflanzenliste zu wählen.

Grundstückseinfriedungen

Ziel

Festsetzung

Grundstückseinfriedungen


  • Einsehbarkeit der Grundstücke
  • Sichtschutz durch heimische (z. B. Efeu, Geißblatt, Waldrebe) oder klimaangepasste Kletterpflanzen (z.B. Winterjasmin, Kletterrosen) oder Heckenpflanzen
  • Sichtschutz aus natürlichen Materialien: z.B. Haselnuss-, Weide-, Rinden-, Bambus- oder Heidekraut-Matten; Holz
  • Verhinderung von Kunststoffgeflechten in Stabmattenzäunen

Vorgarteneinfriedungen

  • Zwischen straßenseitigen Gebäudefronten und Grundstücksgrenzen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen der jeweiligen Haupterschließung (Vorgärten) sowie zwischen privaten Vorgärten sind Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von maximal 1,0 Meter zulässig.

Hausgarteneinfriedungen

  • Einfriedungen von Hausgärten sind zulässig in Form von lebenden Hecken bis 2,0 Meter über dem Gelände, Sockelmauern bis zu einer Höhe von maximal 0,15 Metern über dem Gelände, Maschendraht- und Stabgitterzäunen an Holz- und Eisenpfählen bis zu einer Höhe von maximal 1,2 Meter über dem Gelände.
  • Zäune zur Hausgarteneinfriedung sind nur dann zulässig, wenn sie auf der Gartenseite mit einer Heckenpflanzung oder ähnlichen Bepflanzung (z.B. Buschwerk) begleitet sind.
  • Ein Sichtschutz innerhalb des Stabgitterzauns (Lamellen) ist nicht zulässig.

Sichtschutz z.B. Terrassen

  • Zwischen privaten Grundstücken, im Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenzen, sind Mauern und Sichtschutzwände aus Holz oder Stein bis zu einer maximalen Höhe von 2,0 Meter über dem Gelände und bis 3,0 Meter Länge zulässig, gemessen von der dazugehörigen Gebäudeaußenwand.
  • Sichtschutzzäune zur öffentlichen Verkehrsfläche sind nicht zulässig.

Pflanzliste

Die in den Mindeststandards erwähnte Pflanzliste wird individuell im Rahmen der textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes festgelegt. Die Liste dient dabei der Sicherstellung einer ausreichenden Pflanzqualität und umfasst die beispielhaft aufgeführten Pflanzen (hier am Beispiel des Bebauungsplans 03.11 "Kaiserstraße / westlich Auguste-Viktoria-Straße":

  • Straßenbäume
  • Vorgartenbäume
  • Mittelgroße Bäume II. Ordnung
  • Kleinbäume III. Ordnung
  • Mehrstämmige Gehölze III. Ordnung
  • Heckenpflanzen
  • Kletterpflanzen


Beispielhafte Festsetzung für Mittelgroße Bäume II. Ordnung

  • Pflanzqualität: H (Hochstamm), 4xv, m.Db. 20-25 STU
  • Arten aus der Zukunftsbaumliste Düsseldorf aus den Kategorien 1 und 2 (gut geeignet als klimaangepasste Zukunftsbäume), z.B.: Acer campestre, Carpinus betulus, Sorbus aria

Stadt Brühl

Uhlstraße 3

50321 Brühl

telefon:02232 79-0

fax:02232 48051