Vogelschutz
Vogelschutzzeit
Die siebenmonatige Vogelschutzzeit beginnt am 1. März und endet am 30. September. In diesem Zeitraum sind Baumfällungen und Heckenrodungen verboten, um Lebensraum und Niststätten für Vögel zu erhalten.
Um die Gehölze als Lebensraum und Niststätten für unsere gefiederten Freunde zu erhalten, dürfen laut Bundesnaturschutzgesetz in dieser Zeit weder Hecken gerodet oder stark eingekürzt, noch Bäume gefällt werden. Auch das Kappen von Kronen muss auf den Zeitraum nach der Vogelschutzzeit verlegt werden.
Ausnahmen
Ein schonender Form- und Pflegeschnitt bei Hecken und anderen beschnittenen Gehölzen sind möglich, wenn nur der Jahreszuwachs entfernt wird. Das Fällen von Gefahrenbäumen ist natürlich jederzeit erlaubt. Auch bei Ausnahmeregelungen ist auf die Vogelbrut zu achten.
Vogelbrut schützen
Selbst wenn also in manchem Fall Gehölzarbeiten zur Vogelbrutzeit prinzipiell zulässig sind, gilt dennoch weiterhin die Baumschutzsatzung der Stadt Brühl, die in vielen Fällen die Beantragung einer Fällgenehmigung erfordert, sowie der Besondere Artenschutz, der die Zerstörung vorhandener, aktuell benutzter Nester und Baumhöhlen verbietet und generell die Störung von Vögeln während des Brutgeschehens untersagt.
Notwendige Fällungen
Das einzig Sinnvolle ist, man folgt der Intention des Naturschutzgesetzes und fällt, wenn es überhaupt sein muss, nur außerhalb der Vogelbrutzeit. Ausgenommen davon sind die oben erwähnten Gefahrenbäume. Alle zuständigen Institutionen, Bauherren, Hausverwaltungen und Gartenbesitzer werden gebeten, ihre Planungen so zu gestalten, dass notwendige Fällungen ausschließlich im Herbst und Winter erfolgen.
Auskünfte
Auskunft zur Baumsatzung erhalten Bürgerinnen und Bürger bei folgenden Anlaufstellen:
Stadt Brühl
Fachbereich 61 Bauen und Umwelt
Frau Diederich
Telefon: 02232 795140
Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises
Amt für Kreisentwicklung und Ökologie
Abteilung 61/2
Frau Fitzek
Telefon: 02271 8316143