Antikorruption / Korruptionsbekämpfung
In NRW wurde im Jahr 2005 ein Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG NRW) erlassen. Die Mitglieder in den Gremien der Stadt Brühl sind nach diesem Gesetz verpflichtet, schriftlich Auskunft über bestimmte Tätigkeiten und Mitgliedschaften zu geben.
Veröffentlichung gemäß § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Die Mitglieder in den Gremien der Stadt Brühl sind verpflichtet, schriftlich Auskunft zu geben über
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW), genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Der Rat der Stadt Brühl beschloss in seiner Sitzung am 24. Oktober 2005 die nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz (§ 7 KorruptionsbG NW) geforderten Erklärungen aller kommunalen Mandatsträger auf der städtischen Homepage zu veröffentlichen. Daneben erfolgt die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl und über die Möglichkeit der Einsichtnahme im Ratsbüro.
Unter Personen können die Angaben für jedes Gremienmitglied der Stadt Brühl einzeln eingesehen werden.
Gremientätigkeiten / Nebentätigkeiten Hauptverwaltungsbeamte
Nach § 8 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes ist der Hauptverwaltungsbeamte verpflichtet, dem Rat eine Aufstellung gem. § 53 Landesbeamtengesetz NRW bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
Gemäß § 53 LBG NRW legt die Beamtin oder der Beamte am Ende eines jeden Jahres ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vor, die sie oder er für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 51 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe b nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 57 zu bestimmende Höchstgrenze übersteigen.
Eine Auflistung der Nebentätigkeiten des Bürgermeisters finden Sie unter Bürgermeister.